5. 5.1 Die Beschwerdeführer haben diese Mängel der angefochtenen Verfügung im Rekurs vom 27. Oktober 2020 zutreffend beanstandet und zudem bei der Vorinstanz beantragt, die Geschäftsbücher und Steuerunterlagen 2019 bei der Staatsanwaltschaft einzuholen, da diese von der Kantonspolizei aufgrund eines hängigen Strafverfahrens beschlagnahmt worden seien. Die Vorinstanz hat den Rekurs jedoch weder gestützt auf die Aktenklage gutgeheissen noch die beantragten Dokumente editiert, sondern das Rekursverfahren während fast zwei Jahren ruhen lassen.