Zudem lassen sich die offenen Schulden nicht als Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA qualifizieren (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_479/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3, wo eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung selbst bei offenen Betreibungen von Fr. 1'194'104.60 sowie Verlustscheinen von Fr. 475'368.50 verneint wurde). Allein durch den Umstand der offenen Betreibungen und Verlustscheine war es daher nicht zulässig, die Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen bzw. die Gesuche abzuweisen und die Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen.