Die Beschwerdeführerin 1 hat aktenkundig bis zur Eröffnung der Verfügung vom 6. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb weitergeführt und keine Sozialhilfe bezogen. Zudem lassen sich die offenen Schulden nicht als Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA qualifizieren (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_479/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3, wo eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung selbst bei offenen Betreibungen von Fr. 1'194'104.60 sowie Verlustscheinen von Fr. 475'368.50 verneint wurde).