Das Konkursverfahren, welches mangels Aktiven eingestellt wurde, sowie die offenen Betreibungen und Verlustscheine, stellen im Lichte oben erwähnter Rechtsprechung und Lehre offensichtlich keine zulässigen Gründe dar, welche einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen und eine Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin 1 hat aktenkundig bis zur Eröffnung der Verfügung vom 6. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb weitergeführt und keine Sozialhilfe bezogen.