Soweit der Widerruf mit der fehlenden Einreichung der Steuererklärung 2019 begründet wurde, hat die verfügende Behörde der Beschwerdeführerin 1 diesbezüglich kein rechtliches Gehör gewährt. Das Konkursverfahren, welches mangels Aktiven eingestellt wurde, sowie die offenen Betreibungen und Verlustscheine, stellen im Lichte oben erwähnter Rechtsprechung und Lehre offensichtlich keine zulässigen Gründe dar, welche einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen und eine Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz rechtfertigen würden.