Aus den Akten geht denn auch nicht hervor, dass die verfügende Behörde von der Beschwerdeführerin 1 weitere Nachweise verlangt hat, um eine selbständige Erwerbstätigkeit zu belegen (vgl. dazu auch das Schreiben vom 24. Juli 2020 betreffend rechtliches Gehör). Soweit der Widerruf mit der fehlenden Einreichung der Steuererklärung 2019 begründet wurde, hat die verfügende Behörde der Beschwerdeführerin 1 diesbezüglich kein rechtliches Gehör gewährt.