4.2 Die verfügende Behörde hat offenbar verkannt, dass die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven nicht zu einer Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit geführt hat, sondern dass der Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin 1 nach der Einstellung des Konkursverfahrens fortgeführt wurde. Aus den Akten geht denn auch nicht hervor, dass die verfügende Behörde von der Beschwerdeführerin 1 weitere Nachweise verlangt hat, um eine selbständige Erwerbstätigkeit zu belegen (vgl. dazu auch das Schreiben vom 24. Juli 2020 betreffend rechtliches Gehör).