Mit Entscheid vom 25. Mai 2020 habe das Kantonsgericht den Konkurs über das Vermögen der Beschwerdeführerin 1 eröffnet, welcher mangels Aktiven eingestellt worden sei. Zwar habe sie einen Teil der Forderungen beim zuständigen Betreibungsamt bezahlt, doch seien weitere Betreibungen eingeleitet worden. Ob sie mit ihrer Einzelfirma Restaurant L. ein existenzsicherndes Einkommen erziele, bzw. die von ihr deklarierten Nettolöhne tatsächlich ausbezahlt worden seien, sei fraglich. Es sei nicht glaubhaft, dass sie sich und ihrem Lebenspartner die genannten Löhne habe auszahlen können.