4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 Inhaberin des Einzelunternehmens L. ist, welches am 8. November XYYX im Handelsregister eingetragen wurde. Die verfügende Behörde hat in der Verfügung vom 6. Oktober 2020 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 1 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe und Inhaberin des besagten Einzelunternehmens sei. Sie hat den Widerruf der bis zum 28. Februar 2023 gültigen Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer 1-3 denn auch nicht damit begründet, dass die Beschwerdeführerin 1 keine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe.