Analog zu Arbeitnehmern, die keinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung haben, ist nach der herrschenden Lehre bei Selbständigerwerbenden, die nach dem ersten Jahr ihres Aufenthalts in der Schweiz sozialhilfeabhängig werden, erst nach sechs Monaten vom Erlöschen des Aufenthaltsrechts auszugehen. Auch ein zum Erwerbseinkommen durch selbständige Erwerbstätigkeit ergänzender Sozialhilfebezug führt wie beim Arbeitnehmenden nicht zum Verlust der Eigenschaft als Erwerbstätiger, wenn das Einkommen nicht vernachlässigbar erscheint (MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 4