Seite 5 deren Rentabilität zu belegen. Es genügt deshalb, dass sie aktiv und nicht nur marginal bzw. symbolisch oder hobbymässig einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Analog zu Arbeitnehmern, die keinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung haben, ist nach der herrschenden Lehre bei Selbständigerwerbenden, die nach dem ersten Jahr ihres Aufenthalts in der Schweiz sozialhilfeabhängig werden, erst nach sechs Monaten vom Erlöschen des Aufenthaltsrechts auszugehen.