3.2 Die betroffene Person soll durch die selbständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich ein Einkommen erzielen, das ihr erlaubt, ihren Lebensunterhalt und allenfalls jener der Familie zu bestreiten und hierfür nicht dauerhaft und umfassend auf Sozialhilfeleistungen angewiesen zu sein. Ist dies dennoch der Fall, verliert sie ihre Eigenschaft als selbständig Erwerbstätige und ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP widerrufen oder nicht mehr verlängert werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.2.1; 2C_451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.2; CARONI/SCHEIBER/PREISIG/PLOZZA, Migrationsrecht, 5. Aufl.