Falls die staatsvertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Bewilligung erteilt werden. Der Entzug bzw. die Nichtverlängerung der (deklaratorischen) Aufenthaltserlaubnis wäre dann nur aufgrund einer hinreichend schweren und aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA möglich (MICHAEL SPRING, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, 2022, N. 393).