Als Nachweis genügt etwa die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit einer effektiven und möglichst existenzsichernden Geschäftstätigkeit. Diese ist gegebenenfalls durch Businesspläne, Geschäftsbücher, Aufträge, Kundenverzeichnisse usw. zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.1; 2C_451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1). Der Bewilligung kommt im Zusammenhang mit dem FZA keine rechtsbegründende, sondern lediglich eine deklaratorische Wirkung zu (BGE 136 II 329 E. 2.2; 134 IV 57 E. 4). Falls die staatsvertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Bewilligung erteilt werden.