Seite 2 C. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 (act. 8.7.1/234) forderte das Amt für Inneres, Abteilung Migration, A. auf, zum Nachweis der unselbständigen Erwerbstätigkeit verschiedene Unterlagen einzureichen. Mit Schreiben vom 16. März 2020 (act. 8.7.1/223 ff.) stellte die Einwohnerkontrolle I. der Abteilung Migration entsprechende Dokumente zu. Sie gab an, dass kein Arbeitsvertrag beiliege, da A. selbständig sei.