Am 31. Oktober 2018 reisten ihre Töchter aus erster Ehe (D., geb. am 12. September YXXX; E., geb. am 17. Dezember YYYX, sowie F., geb. am 6. Juni YYXX) ebenfalls zwecks Familiennachzugs und Verbleib bei der Mutter in die Schweiz ein. B. Mit Verfügung vom 16. April 2019 (act. 8.7.4/56) wies das Amt für Inneres, Abteilung Migration, die Gesuche von D., E. sowie F. um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen mangels Einreichung von Dokumenten ab. Gleichzeitig verfügte es, dass diese die Schweiz bis zum 30. April 2019 zu verlassen hätten.