Dazu kommt, dass wahrheitswidrige Angaben und Mitwirkungspflichtverletzungen nicht als hinreichend schwere Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) zu qualifizieren sind, welche einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würden (MICHAEL SPRING, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, 2022, N. 478 mit Verweis auf Rechtsprechung und Lehre). Daher kann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im vorliegenden Fall nicht zu einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und einer Wegweisung der Beschwerdeführer füh-