Dies gilt aufgrund des Amts- und Rechtshilfegebots (Art. 11 VRPG) auch für den Stand des Konkursverfahrens und des Strafverfahrens, die aktuelle Schuldensituation, die Bestätigung, dass keine Sozialhilfe bezogen wird, die aktuelle Betreuungs- und Wohnsituation der 5 Kinder oder die Frage der Beistandschaft, wobei die Vorinstanz diesbezüglich offensichtlich bereits über einzelne Dokumente verfügte (act. 8.16). In diesem Zusammenhang ist nochmals hervorzuheben, dass für den Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit keine zu hohen Hürden aufgestellt werden dürfen (vgl. E. 3).