10 Abs. 4 VRPG). Dabei obliegt es der Behörde im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht, die Parteien darauf aufmerksam zu machen, zu welcher Tatsache und in welchem Ausmass sie bei der Sachverhaltsaufklärung mitwirken muss (WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 1382). Ergänzend zu dieser Pflicht sieht das Gesetz ausdrücklich eine besondere ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht vor. Danach sind ausländische Personen sowie an ausländerrechtlichen Verfahren beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken.