Die Mitwirkungspflicht gilt namentlich für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (E. 7). Wahrheitswidrige Angaben und Mitwirkungspflichtverletzungen sind nicht als hinreichend schwere Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu qualifizieren, welche einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von Bürgern aus EU/EFTA-Staaten rechtfertigen würden (E. 7.1). Zirkular-Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 15.09.2023, O4V 23 9