AR GVP 35/2023 Nr. 3857 Verwaltungsrechtspflege. Untersuchungsmaxime und Mitwirkungspflicht im Ausländerrecht. Es obliegt der Behörde, die Parteien darauf aufmerksam zu machen, inwiefern sie bei der Sachverhaltsaufklärung mitwirken müssen. Die Mitwirkungspflicht gilt namentlich für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (E. 7).