3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. Diese wird im Umfang von Fr. 1000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin vom Kostenvorschuss Fr. 2000.-- zurückzuerstatten. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.