Seite 10 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der A. AG wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Rückzugs abgeschrieben wird. 2. Das Departement Gesundheit und Soziales wird angewiesen, die hängige Aufsichtsbeschwerde zu behandeln und die Beschwerdeführerin über die Erledigung zu informieren.