Diese wird zur Hälfte und damit zu Fr. 1'000.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Da die Vorinstanz zu grossem Teil zu Unrecht auf den Rekurs eingetreten ist, womit sie dieses Beschwerdeverfahren mitverursacht hat, wird die andere Hälfte der Vorinstanz auferlegt, wobei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung zu verzichten ist. Die Gerichtskasse ist damit anzuweisen, der Beschwerdeführerin vom Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- den Betrag von Fr. 2'000.-- zurückerstatten. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Anspruch (Art. 53 Abs. 3 VRPG).