7. Nach Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Für dieses Verfahren wird eine aufgrund des teilweisen Rückzugs reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- erhoben (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Diese wird zur Hälfte und damit zu Fr. 1'000.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.