Seite 9 Kanton Appenzell Ausserrhoden daher nicht das Veterinäramt, sondern die übergeordnete Behörde, d.h. das Departement Gesundheit und Soziales zuständig (Art. 43 Abs. 1 VRPG). Die Vorinstanz ist damit von Amtes wegen aufzufordern, die hängige Aufsichtsbeschwerde zu behandeln und die Beschwerdeführerin über die Erledigung zu informieren (Art. 43 Abs. 2 VRPG).