Es ist ausgeschlossen, im Einvernehmen zwischen Behörde und Partei eine vom Gesetz abweichende Zuständigkeit zu begründen (Art. 2 Abs. 4 VRPG). Das kantonale Veterinäramt hat B. für die Kontrolle der tierärztlichen Privatapotheke beigezogen, womit dessen Handeln dem Veterinäramt zuzurechnen ist. Für die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde ist im