6. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Gesundheitsdirektion Zürich die Aufsichtsbeschwerde vom 2. Februar 2022 gegen B. mit Verfügung vom 11. Februar 2022 zuständigkeitshalber an das Veterinäramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden sowie an die Amtsleitung des Veterinäramts des Kantons Zürich überwiesen hat. Eine entsprechende Erledigung der Aufsichtsbeschwerde durch das Veterinäramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden ist nicht aktenkundig, womit diese immer noch hängig ist. Es ist ausgeschlossen, im Einvernehmen zwischen Behörde und Partei eine vom Gesetz abweichende Zuständigkeit zu begründen (Art. 2 Abs. 4 VRPG).