In Anbetracht dieser Umstände erwiesen sich die Ausstandsgesuche gegen B. und C. vom 2., 18. und 21. Februar 2022 offensichtlich als verspätet, was Art. 5 Abs. 3 BV entgegensteht. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher nicht zu beanstanden, dass der Kantonstierarzt erstinstanzlich selbst über die Ausstandsbegehren entschied, zumal auch die nach Art. 8 Abs. 2 VRPG zuständige Vorinstanz die Ausstandsbegehren im angefochtenen Entscheid behandelt hat. Die Beschwerde ist damit in Bezug auf die Ausstandsbegehren abzuweisen.