Soweit die Beschwerde aufgrund des teilweisen Rückzugs in diesem Punkt nicht ohnehin hinfällig wurde, enthalten die Beanstandungen des Beschwerdegegners in E. 54 der Verfügung vom 12. Mai 2022 in Bezug auf den Umgang mit Betäubungsmitteln zwar eine sprachlich missglückte Formulierung. Jedoch ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass daraus keine Unterstellung des Drogenmissbrauchs herausgelesen werden kann, weshalb diesbezüglich kein Ausstandsgrund ersichtlich ist, welcher sich erst aus der Eröffnung der Verfügung vom 12. Mai 2022 ergeben hätte.