Seite 8 erwähnten Verfahrensgarantien sind auch nicht ohne weiteres erkennbar, zumal der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass sich den Akten keine Anhaltspunkte für (schwere) Amtspflichtverletzungen seitens B. und C. entnehmen lassen. Entscheidend ist jedoch Folgendes: Die Kontrolle der Tierarztpraxis bzw. die gerügten Handlungen von B. und C., welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin einen Ausstandsgrund bilden, fanden bereits am 9. August 2021 statt.