4.2 Soweit die Ausstandsbegehren überhaupt losgelöst von der Apothekenkontrolle vom 9. August 2021 und den darauf basierenden (nicht anfechtbaren) Beanstandungen des Beschwerdegegners vom 12. Mai 2022 beurteilt werden können, gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht rügt, dass Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II verletzt sind. Sie bezieht sich einzig auf Art. 8 Abs. 1 lit. e VRPG, welcher in diesem Verfahren nicht anwendbar ist. Verletzungen der