Seite 7 grundsätzlich weder auf seine formellen Voraussetzungen noch auf seine materielle Begründung hin überprüft werden, es sei denn, das Begehren erweise sich als missbräuchlich oder offensichtlich unbegründet (BGE 129 III 445 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_178/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2.4; 1C_96/2014 vom 5. Mai 2014 E. 2.4). Im letzteren Fall kann über das Ausstandsbegehren ohne Durchführung eines Ausstandsverfahrens unter Mitwirkung der abgelehnten Amtsperson entschieden werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2).