EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II, gestützt auf diese Garantien kann der Ausstand von Behördenmitgliedern verlangt und durchgesetzt werden (BREITENMOSER/WEYENETH, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 10 VwVG). Ein Ausstandsbegehren darf von der Person, gegen welche sich das Gesuch richtet,