4. 4.1 Grundsätzlich beziehen sich Ausstandsvorschriften auf Verfahren, die im Hinblick auf die verbindliche Regelung durch Verfügung durchgeführt werden. In Bezug auf die Anforderungen an Kontrollorgane verweist Art. 34 Abs. 2 TAMV auf Art. 10 des Verwaltungsverfahrengesetzes (VwVG, SR 172.021). Wird die zuständige Behörde durch informelles Verwaltungshandeln tätig, ist Art. 10 VwVG nicht anwendbar. Informelles Verwaltungshandeln fällt jedoch unter den grundrechtlichen Schutzbereich des Unbefangenheitsgebots als Teilgehalt des Gebots des fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art.