Apothekenkontrolle nicht Streitgegenstand bilde. Damit hat sie die Beschwerde sinngemäss zurückgezogen, soweit darin die Apothekenkontrolle vom 9. August 2021 und die Beanstandungen des Beschwerdegegners in der Verfügung vom 12. Mai 2022 gerügt werden. Diesbezüglich ist die Beschwerde demzufolge infolge Rückzugs abzuschreiben.