5. Daher ist die Vorinstanz zu Unrecht auf den Rekurs eingetreten, soweit darin die Beanstandungen in der Verfügung vom 12. Mai 2022 und die Kontrolle vom 9. August 2021 gerügt wurden. Die Beschwerdeführerin hat jedoch in der Eingabe vom 9. November 2023 ihre Beschwerde selbst insoweit präzisiert, dass es sich beim streitgegenständlichen Verfahren ausschliesslich um ein Ausstandsverfahren gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e VRPG handle und das Verfahren betreffend Apothekenkontrolle nicht Streitgegenstand bilde.