Sie stellen vielmehr faktisches Verwaltungshandeln dar (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_818/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.2.3, wo die Vorinstanz und der Beschwerdegegner ebenfalls beteiligt waren). Anfechtbar (und damit Gegenstand der Verfügung vom 12. Mai 2022) waren damit lediglich die Abweisung der beiden Ausstandsbegehren in Ziff. 1 und 2 sowie die erhobene Gebühr in Ziff. 5. Daher ist die Vorinstanz zu Unrecht auf den Rekurs eingetreten, soweit darin die Beanstandungen in der Verfügung vom 12. Mai 2022 und die Kontrolle vom 9. August 2021 gerügt wurden.