a HMG zu qualifizieren, zumal der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für den Säumnisfall kein Zwangsmittel angedroht hat (vgl. Art. 63 VRPG). Im Weiteren ist hervorzuheben, dass Kontrollen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten begründen und die Definition der Verfügung nicht erfüllen. Sie stellen vielmehr faktisches Verwaltungshandeln dar (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_818/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.2.3, wo die Vorinstanz und der Beschwerdegegner ebenfalls beteiligt waren).