Die Anordnung in Ziff. 3 der Verfügung vom 12. Mai 2022, wonach die Beschwerdeführerin innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verfügung eine Arbeitsanweisung im Rahmen ihres QS- Systems zu erlassen habe, ist demzufolge als (nicht anfechtbare Frist) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. a HMG zu qualifizieren, zumal der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für den Säumnisfall kein Zwangsmittel angedroht hat (vgl. Art.