a des Heilmittelgesetzes (HMG, SR 812.21) ausgesprochen habe. Diesbezüglich ist zu wiederholen, dass Beanstandungen im Sinne des Heilmittelgesetzes bzw. der Tierarzneimittelverordnung (TAMV, SR 812.212.27) sowie die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht als Verfügung konzipiert sind und im Gegensatz zu den Massnahmen nach Art. 66