3.2 In Anbetracht dieser Umstände hat die Verfahrensleitung die Verfahrensbeteiligten im Schreiben vom 31. Oktober 2023 darauf hingewiesen, dass es fraglich sei, ob das Schreiben des Beschwerdegegners vom 12. Mai 2022 als Verfügung zu qualifizieren sei oder ob das Veterinäramt damit nicht blosse Beanstandungen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. a des Heilmittelgesetzes (HMG, SR 812.21) ausgesprochen habe.