In Erwägung 6 der Verfügung (und nicht etwa im Dispositiv) wird dem Antrag der Beschwerdeführerin, das Verfahren um die "Schein-Apothekenkontrolle" abzuschreiben und eine "korrekte" Kontrolle durchzuführen, nicht stattgegeben. In E. 8-13 behandelt der Beschwerdegegner die Ausstandsbegehren gegen Dr. B. und Dr. C. sowie ein beantragtes Hausverbot gegen B. Diese Ausstandsbegehren weist er in Ziff. 1 und 2 des Verfügungsdispositivs ab. In E. 13 wird dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Behandlung der Aufsichtsbeschwerde stattgegeben und die hängige Aufsichtsbeschwerde als erledigt betrachtet.