3.1 Vorab muss festgehalten werden, dass der Inhalt der Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. Mai 2022, welcher Ausgangspunkt dieses Beschwerdeverfahrens bildet, nicht ohne Weiteres erkennbar ist. So wird die Verfügung im Titel als "Kontrolle tierärztliche Privatapotheke vom 9. August 2021: Routinekontrolle-Verfügung" bezeichnet. In Erwägung 6 der Verfügung (und nicht etwa im Dispositiv) wird dem Antrag der Beschwerdeführerin, das Verfahren um die "Schein-Apothekenkontrolle" abzuschreiben und eine "korrekte" Kontrolle durchzuführen, nicht stattgegeben.