L. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 (act. 12) stellte die Verfahrensleitung in Frage, ob es sich beim Schreiben der verfügenden Behörde vom 12. Mai 2022 um eine Verfügung handle. Wäre dies nicht der Fall, würde es an einer Prozessvoraussetzung fehlen, womit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte und der angefochtene Rekursentscheid von Amtes wegen aufzuheben wäre. Dazu liessen sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. November 2023 (act. 15), der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 14. November 2023 (act. 16) sowie die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. November 2023 (act. 17) vernehmen.