F. Mit Schreiben vom 8. März 2022 (act. 8.6.D42) stellte die Amtsleitung des Veterinäramts Zürich fest, dass das Verhalten und Vorgehen von Dr. B. im Zusammenhang mit der Kontrolle der tierärztlichen Privatapotheke der A. AG vom 9. August 2021 aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Dementsprechend bestehe kein Anlass für aufsichtsrechtliche Massnahmen durch die Amtsleitung des Veterinäramts Zürich.