C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 (act. 8.6.D32) überwies die Gesundheitsdirektion Zürich die Aufsichtsbeschwerde gegen B. zuständigkeitshalber an das Veterinäramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden sowie an die Amtsleitung des Veterinäramts des Kantons Zürich. D. Mit Eingabe vom 18. Februar 2022 (act. 8.6.D33) beantragte die A. AG, dass Kantonstierarzt C. bei der Behandlung der Aufsichtsbeschwerde gegen B. in den Ausstand zu treten habe. Gleichzeitig ersuchte sie, die Beurteilung der Aufsichtsbeschwerde an den Leiter eines Veterinäramts eines anderen Kantons zu übergeben.