B. Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 erhob die A. AG bei der Gesundheitsdirektion Zürich gegen B. eine Aufsichtsbeschwerde, wobei sie dessen Vorgehensweise bei der Apothekenkontrolle beanstandete. Mit Eingabe gleichen Datums beantragte die A. AG beim Veterinäramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden in Zukunft für jede Kontrolltätigkeit vom Beizug des Kontrolleurs B. infolge Befangenheit abzusehen (act. 8.6.D29).