6. Der Beschwerdeführerin sei für die Durchführung des Verfahrens betreffend die Schein- Apothekenkontrolle vom 09.08.2021 als auch für das Rekursverfahren als auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich MWSt. und Kostenersatz zuzuerkennen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. c) der verfügenden Behörde: Die Beschwerde sei unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin abzuweisen. Seite 2 Sachverhalt