4. Der Kantonstierarzt Dr. C., sei betreffend die Beschwerdeführerin dauerhaft in den Ausstand zu versetzen und es sei ein Kantonstierarzt eines anderen Kantons (ohne AI und ZH) als zuständiger Kantonstierarzt für die Kontrolle der Beschwerdeführerin zu bestimmen; 5. Die Verfahrenskosten sowohl der Schein-Apothekenkontrolle vom 09.08.2021 als auch des vorinstanzlichen Rekursverfahrens als auch des Beschwerdeverfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen;